Home Schutzschirm für Veranstaltungen II
Einreichung für Schutzschirm für Veranstaltungen ausgelaufen
Seit 01.06.2022 sind keine Neuanträge im Rahmen des Schutzschirm für Veranstaltungen mehr möglich. Bereits eingereichte Veranstaltungen werden richtliniengemäß bis 30.06.2023 abgesichert.
Wichtiger Hinweis
Wir weisen darauf hin, dass es im Rahmen der Schutzschirme I & II für Veranstaltungen als Fördermodell zur Gewährleistung der Planungssicherheit für die Veranstaltungsbranche nur dann zu einer Auszahlung kommt, wenn die Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Verordnung gänzlich abgesagt werden muss oder die Anzahl der Teilnehmer oder der Akteure wesentlich eingeschränkt wird (zumindest im Ausmaß von 30%). Es finden aber keine „Ausgleichszahlungen“ für nicht verkaufte Tickets statt. Die Schutzschirme sind kein Umsatzersatzmodell.
Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind. (Davon ausgenommen sind Anzahlungen für die langfristige Vorausbuchung von Veranstaltungsstätten.)
Kurzinformation zum Auszahlungsprozess
Unterlagen einreichen
Antragsprüfung
Auszahlung
- Nachweis der behördlichen Absage/ Einschränkung
- Ausgaben-Einnahmen-Liste (AEN) gemäß Formblatt
- Auszug von Bankkonto mit allen in der AEN angeführten Überweisungen
- Bestätigtes Personalkostenblatt gemäß Formblatt
- Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben
Die eingereichten Unterlagen werden von der OeHT geprüft
Bei positiver Überprüfung wird Ihr Zuschuss zum nächstmöglichen Auszahlungstermin an Sie überwiesen (kann zwischen 6-8 Wochen dauern)
Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
Kosten werden erst ab Einreichdatum angerechnet.
förderbar
- alle Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette
- eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung
nicht förderbar
- Umsatzsteuer (falls keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden)
- Investitionskosten
- Personalkosten für den laufenden Betrieb
- Sachkosten für den laufenden Betrieb
- Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen unter EUR 100,00 (netto) resultieren
Schutzschirm für Veranstaltungen II im Überblick
Wer
Veranstalter, die eine Veranstaltung in Österreich planen und für diese das wirtschaftliche Risiko tragen.
Was
Ausgleich des finanziellen Nachteils, der aus einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung resultiert.
Wie
Zuschuss in Höhe von 80% der förderbaren Kosten im Falle einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung.
Maximale Zuschusshöhe
Schutzschirm II:
min. EUR 12.000
max. EUR 10.000.000
min. EUR 12.000
max. EUR 10.000.000
Schutzschirm für Veranstaltungen II im Detail
Richtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für einen SCHUTZSCHIRM FÜR VERANSTALTUNGEN II
Ziele dieser Förderung sind:
- Ermöglichung der Planung und Durchführung von Veranstaltungen trotz der COVID-19-Krise
- Stärkung der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette
80%-iger Zuschuss für den erlittenen finanziellen Nachteil (negativer Saldo aus Einnahmen abzüglich Ausgaben), der aus einer COVID-19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung einer Veranstaltung resultiert
Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sind:
- Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe
- „Staatliche Einheiten“ im Sinne des ESVG 2010 sind nur dann förderungsfähig, wenn das Unternehmen bzw. Unternehmensteile im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.
- Das Unternehmen war vor 31.12.19 nicht in Schwierigkeiten (gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen) und es ist kein Insolvenzverfahren anhängig. (Kurzinformation zu Unternehmen in Schwierigkeiten )
- Durchführung der Veranstaltung in Österreich
- schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept
- COVID-19 Präventionskonzept im Entwurf
- Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung von mind. EUR 15.000,00
- Ausgeschlossen sind: Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden, politische Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und Veranstaltungen, deren Durchführungsdatum so gelegen ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens feststeht, dass die Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund von behördlichen Beschränkungen nicht möglich sein wird
- Auszahlung des Haftungsbetrags nur bei COVID-19 bedingter gänzlicher Absage oder wesentlicher Einschränkung der Veranstaltung
- Ausgeschlossen sind finanzielle Nachteile, die bereits vor der Einreichung des Förderungsansuchens entstanden sind; d.h. insbesondere, dass Veranstaltungen, die vor der Einreichung des Förderungsansuchens abgesagt wurden, nicht förderungsfähig sind.
- Schadensminderungspflicht des Veranstalters