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Schutzschirm für Veranstaltungen II

Home Schutzschirm für Veranstaltungen II

Einreichung für Schutzschirm für Veranstaltungen ausgelaufen

Seit 01.06.2022 sind keine Neuanträge im Rahmen des Schutzschirm für Veranstaltungen mehr möglich. Bereits eingereichte Veranstaltungen werden richtliniengemäß bis 30.06.2023 abgesichert.

Wichtiger Hinweis

Wir weisen darauf hin, dass es im Rahmen der Schutzschirme I & II für Ver­anstaltungen als Fördermodell zur Gewähr­leistung der Planungs­sicherheit für die Veranstaltungs­branche nur dann zu einer Aus­zahlung kommt, wenn die Veranstaltung aufgrund einer behörd­lichen Verordnung gänz­lich abgesagt werden muss oder die Anzahl der Teilnehmer oder der Akteure wesentlich eingeschränkt wird (zumindest im Ausmaß von 30%). Es finden aber keine „Ausgleichs­zahlungen“ für nicht verkaufte Tickets statt. Die Schutzschirme sind kein Umsatz­er­satzmodell.
Es können nur Kosten berück­sichtigt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind. (Davon ausgenommen sind Anzahlungen für die langfristige Vorausbuchung von Veranstaltungsstätten.)

Kurzinformation zum Auszahlungsprozess

Unterlagen einreichen
Antragsprüfung
Auszahlung
  1. Nachweis der behördlichen Absage/ Einschränkung
  2. Ausgaben-Einnahmen-Liste (AEN) gemäß Formblatt
  3. Auszug von Bankkonto mit allen in der AEN angeführten Überweisungen
  4. Bestätigtes Personalkostenblatt gemäß Formblatt
  5. Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben
Die eingereichten Unterlagen werden von der OeHT geprüft
Bei positiver Überprüfung wird Ihr Zuschuss zum nächstmöglichen Auszahlungstermin an Sie überwiesen (kann zwischen 6-8 Wochen dauern)

Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten

Kosten werden erst ab Einreichdatum angerechnet.

förderbar
  • alle Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette
  • eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung
nicht förderbar
  • Umsatzsteuer (falls keine Vorsteuer­abzugsberechtigung besteht, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden)
  • Investitionskosten
  • Personalkosten für den laufenden Betrieb
  • Sachkosten für den laufenden Betrieb
  • Kosten, die aus Kleinbetrags­rechnungen unter EUR 100,00 (netto) resultieren

Schutzschirm für Veranstaltungen II im Überblick

Wer

Veranstalter, die eine Veranstaltung in Österreich planen und für diese das wirtschaftliche Risiko tragen.

Was

Ausgleich des finanziellen Nachteils, der aus einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung resultiert.

Wie

Zuschuss in Höhe von 80% der förderbaren Kosten im Falle einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung.

Maximale Zuschusshöhe

Schutzschirm II:
min. EUR 12.000
max. EUR 10.000.000

Schutzschirm für Veranstaltungen II im Detail

Rechtsgrundlage

Richtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für einen SCHUTZSCHIRM FÜR VERANSTALTUNGEN II

Ziele

Ziele dieser Förderung sind:

  • Ermöglichung der Planung und Durchführung von Veranstaltungen trotz der COVID-19-Krise
  • Stärkung der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette
Förderung

80%-iger Zuschuss für den erlittenen finanziellen Nachteil (negativer Saldo aus Einnahmen abzüglich Ausgaben), der aus einer COVID-19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung einer Veranstaltung resultiert

Voraussetzungen

Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sind:

  • Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe
  • „Staatliche Einheiten“ im Sinne des ESVG 2010 sind nur dann förderungsfähig, wenn das Unternehmen bzw. Unternehmensteile im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.
  • Das Unternehmen war vor 31.12.19 nicht in Schwierigkeiten (gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen) und es ist kein Insolvenzverfahren anhängig. (Kurzinformation zu Unternehmen in Schwierigkeiten )
  • Durchführung der Veranstaltung in Österreich
  • schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept
  • COVID-19 Präventionskonzept im Entwurf
  • Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung von mind. EUR 15.000,00
Zu beachten
  • Ausgeschlossen sind: Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden, politische Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und Veranstaltungen, deren Durchführungsdatum so gelegen ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens feststeht, dass die Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund von behördlichen Beschränkungen nicht möglich sein wird
  • Auszahlung des Haftungsbetrags nur bei COVID-19 bedingter gänzlicher Absage oder wesentlicher Einschränkung der Veranstaltung
  • Ausgeschlossen sind finanzielle Nachteile, die bereits vor der Einreichung des Förderungsansuchens entstanden sind; d.h. insbesondere, dass Veranstaltungen, die vor der Einreichung des Förderungsansuchens abgesagt wurden, nicht förderungsfähig sind.
  • Schadensminderungspflicht des Veranstalters

FAQs zum Schutzschirm für Veranstaltungen II

Dokumente
FAQ

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  • T +43 (0)720 / 301 355
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