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Christina-Zauner-am-Gruenen-Ring-in-Lech_Oesterreich-Werbung_Daniel-Gebhart-de-Koekkoek
Schutzschirm für Veranstaltungen II
Planungssicherheit für die Veranstaltungsbranche

Wichtiger Hinweis

Wir weisen darauf hin, dass es im Rahmen der Schutzschirme I & II für Ver­anstaltungen als Fördermodell zur Gewähr­leistung der Planungs­sicherheit für die Veranstaltungs­branche nur dann zu einer Aus­zahlung kommt, wenn die Veranstaltung aufgrund einer behörd­lichen Verordnung gänz­lich abgesagt werden muss oder die Anzahl der Teilnehmer oder der Akteure wesentlich eingeschränkt wird (zumindest im Ausmaß von 30%). Es finden aber keine „Ausgleichs­zahlungen“ für nicht verkaufte Tickets statt. Die Schutzschirme sind kein Umsatz­er­satzmodell.
Dokumente
Zur Online-Einreichung

Wer

Veranstalter, die eine Veranstaltung in Österreich planen und für diese das wirtschaftliche Risiko tragen.

Was

Ausgleich des finanziellen Nachteils, der aus einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung resultiert.

Wie

Zuschuss in Höhe von 80% der förderbaren Kosten im Falle einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung.

Maximale Zuschusshöhe

Schutzschirm II:
min. EUR 12.000
max. EUR 10.000.000

Es können nur Kosten berück­sichtigt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind. (Davon ausgenommen sind Anzahlungen für die lang­fristige Vorausbuchung von Veranstaltungs­stätten.) Beantragen Sie Ihren Schutz­schirm deshalb ehestmöglich und mindestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn!

Voraussetzungen für Veranstalter

antragsberechtigt

  • Kein Insolvenzverfahren anhängig
  • Unternehmen war zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten
    (Kurzinformation zu Unternehmen in Schwierigkeiten )
  • Einnahmen und Ausgaben der Veranstaltung werden über einen eigenen Buchungskreis und/oder ein Septokonto geführt
  • Vollständige Einreichung im ÖHT-Portal mindestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

nicht antragsberechtigt

  • Bund, Länder und Gemeinden
  • Unternehmen, die von Statistik Austria als „staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden, ausgenommen sind jene Unternehmen (bzw. Unternehmensteile) die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen
  • Unternehmen, die den Bereichen Fischerei und Aquakultur, Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Kohleindustrie, Schiffbau, Stahlindustrie, Kunstfaserindustrie zuzurechnen sind
  • Kredit- und Finanzinstitute
  • HaftungswerberInnen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind

Voraussetzungen für Veranstaltungen

Als Veranstaltungen gelten beispielsweise Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen und Business-to-Business sowie Business-to-Consumer Veranstaltungen

antragsberechtigt

  • Veranstaltung findet bis 30.06.2023 in Österreich statt
  • Vorliegen eines schlüssigen Durchführungs- und Finanzierungskonzeptes
  • Vorliegen eines Entwurfs eines COVID-19-Präventionskonzepts
  • Schadensmindernde Maßnahmen werden getroffen
  • Mindestens EUR 15.000 Einnahmen​
  • Ausgeglichenes Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben​

nicht antragsberechtigt

  • Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden.
  • Politische Veranstaltungen
  • Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
  • Veranstaltungen, deren Durchführungsdatum so gelegen ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens feststeht, dass die Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund von behördlichen Beschränkungen nicht möglich sein wird.

Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten

Kosten werden erst ab Einreichdatum angerechnet.

förderbar

  • alle Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette
  • eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung

nicht förderbar

  • Umsatzsteuer
    (falls keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden)
  • Investitionskosten
  • Personalkosten für den laufenden Betrieb
  • Sachkosten für den laufenden Betrieb
  • Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen unter EUR 100,00 (netto) resultieren

In wenigen Schritten zu Ihrer Absicherung

In wenigen Schritten zu Ihrer Absicherung

Kurzinformation zum Auszahlungsprozess
© ÖHT 2021
Kurzinformation zum Auszahlungsprozess
© ÖHT 2021

Schutzschirm für Veranstaltungen II im Überblick

Aufgrund der Ungewissheit im Hinblick auf das künftige Infektionsgeschehen und den damit verbundenen Einschränkungen, ist die Planung von Veranstaltungen derzeit mit einem erheblichen Risiko verbunden. Die im weiteren Verlauf zurückhaltende Konzeption von Veranstaltungen in allen Bereichen – Kongresse, Messen, Märkte, kulturelle Veranstaltungen und Sport-Events – führt zu einer Stagnation in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette.
Mit gegenständlicher Förderung werden finanzielle Nachteile aufgrund COVID-19-bedingter Veranstaltungseinschränkungen oder –absagen bis zu max. 80% ausgeglichen. Damit sollen Anreize zur Organisation von Veranstaltungen gesetzt werden und die negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise abgefedert werden.

Schutzschirm für Veranstaltungen II im Detail

Rechtsgrundlage

Richtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für einen SCHUTZSCHIRM FÜR VERANSTALTUNGEN II

Ziele

Ziele dieser Förderung sind:

  • Ermöglichung der Planung und Durchführung von Veranstaltungen trotz der COVID-19-Krise
  • Stärkung der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette

Förderung

80%-iger Zuschuss für den erlittenen finanziellen Nachteil (negativer Saldo aus Einnahmen abzüglich Ausgaben), der aus einer COVID-19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung einer Veranstaltung resultiert

Voraussetzungen

Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sind:

  • Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe
  • „Staatliche Einheiten“ im Sinne des ESVG 2010 sind nur dann förderungsfähig, wenn das Unternehmen bzw. Unternehmensteile im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.
  • Das Unternehmen war vor 31.12.19 nicht in Schwierigkeiten (gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen) und es ist kein Insolvenzverfahren anhängig. (Kurzinformation zu Unternehmen in Schwierigkeiten )
  • Durchführung der Veranstaltung in Österreich
  • schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept
  • COVID-19 Präventionskonzept im Entwurf
  • Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung von mind. EUR 15.000,00

Zu beachten

  • Ausgeschlossen sind: Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden, politische Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und Veranstaltungen, deren Durchführungsdatum so gelegen ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens feststeht, dass die Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund von behördlichen Beschränkungen nicht möglich sein wird
  • Auszahlung des Haftungsbetrags nur bei COVID-19 bedingter gänzlicher Absage oder wesentlicher Einschränkung der Veranstaltung
  • Ausgeschlossen sind finanzielle Nachteile, die bereits vor der Einreichung des Förderungsansuchens entstanden sind; d.h. insbesondere, dass Veranstaltungen, die vor der Einreichung des Förderungsansuchens abgesagt wurden, nicht förderungsfähig sind.
  • Schadensminderungspflicht des Veranstalters

Hier gelangen Sie zu den FAQs des BMLRT zum Schutzschirm für Veranstaltungen.

Unser Team im Einsatz für Sie

Sollten Ihre Fragen zum Schutzschirm für Veranstaltung auf dieser Seite nicht beantwortet worden sein, steht Ihnen unser Arbeitsteam über unsere Hotlines  gerne zur Verfügung.
  • +43 (0)720 / 301 355
  • ta.theo@mrihcsztuhcs

Um Ihnen die bestmögliche Unterstützung in dieser komplexen Situation ge­währleisten zu können, nehmen wir uns Zeit für die Beantwortung Ihrer An­fragen. Wir bitten daher um Verständnis, dass es zu Wartezeiten kommen kann.

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